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   LG Kaiserslautern, 20.10.2004 - 3 O 707/04   

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https://dejure.org/2004,32548
LG Kaiserslautern, 20.10.2004 - 3 O 707/04 (https://dejure.org/2004,32548)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 20.10.2004 - 3 O 707/04 (https://dejure.org/2004,32548)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 3 O 707/04 (https://dejure.org/2004,32548)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 20.10.2004 - 3 O 707/04
    Der Kläger geht fehl, wenn er meint, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes in VersR 85, 593 ff. ableiten zu können, daß das Gericht die vom Kläger selbst in der Klage angegeben und von ihm durch Privatgutachten ermittelten Beträge auf ihre Richtigkeit untersuchen müsse und hierzu gegebenenfalls ein Gutachten einholen sei.

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß, wenn man von dem Fall des wirtschaftlichen Totalschadens absieht, bei richtiger Berechnung eigentlich die Kosten der Instandsetzung nicht höher sein dürfen als die Kosten der Ersatzbeschaffung (vgl. BGH VersR 85, 593 ff. m. w. Nachw.).

    Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH VersR 85, 593 ff. ergibt sich nicht anderes.

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 20.10.2004 - 3 O 707/04
    Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens (BGH NJW 2003, 2085 f.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 20.10.2004 - 3 O 707/04
    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 15.10.1991 (vgl. BGHZ 115, 364 [371ff.] = NJW 1992, 302) entschieden, dass in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung, zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der Letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im Allgemeinen unterbleibt.
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